
wieder erstattet (Erstattung von Beiträgen). Aus Vereinfachungsgründen hat der Arbeitgeber noch eine Alternative: Er kann den Erstattungsanspruch mit den von ihm zu zahlenden Beiträgen verrechnen. Dabei muß jedoch gewährleistet sein, daß auch der Arbeitnehmer seinen Beitragsanteil zurückerhält. De...
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